AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der May GmbH.
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Offert oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Weitere oder anders lautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den
Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
2. Offerte
2.1 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2.2 Konstruktions-, Maß- und Materialänderungen im Sinne einer
fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und der
Produktionstechnik bleiben vorbehalten.
2.3 Alle Unterlagen wie Muster, Zeichnungen und Beschreibungen etc. bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen
schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt oder kopiert noch Dritten mitgeteilt oder sonstwie zugänglich gemacht werden.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant die
Annahme der mündlichen oder schriftlichen Bestellungen oder
Abmachungen schriftlich bestätigt hat.
3.2 Bestellungsänderungen können nur im Einverständnis mit dem
Lieferanten erfolgen. Müssen ausnahmsweise Bestellungen geändert
werden, die sich bereits in Fabrikation befinden, so gehen die Mehrkosten, die daraus entstehen, zu Lasten des Bestellers.
3.3 Neben- oder Zusatzvereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
3.4 Erstellte Offerte sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3.5 Die Annahme von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder
Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
3.6 Der Lieferant haftet nicht für Massunstimmigkeiten auf Unterlagen des Bestellers.
4. Umfang der Lieferung
4.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
4.2 Preisanpassungen infolge Lohn- und Materialpreiserhöhung nach Vertragsschluss, behält sich der Lieferant vor.
4.3 Für Serieaufträge behält sich der Lieferant Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% vor.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk des Lieferanten, ohne
Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Fracht, Versicherungen, Bewilligungen und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben und Zöllen zu tragen.
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten.
5.3 Bei Zahlungsverzug werden 16,5 % Zinsen verrechnet.
5.4 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.
5.5 Beanstandungen der Lieferung berechtigen den Besteller nicht, die Leistung fälliger Zahlungen zu verweigern, jedoch stehen dem Besteller die in Ziff. 8.2 und 11.1 festgelegten Rechte zu.
5.6 Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an den Lieferanten sofort fällig.
6. Lieferfrist
6.1 Die vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehältlich unvorgesehener Hindernisse sowie höherer Gewalt, Krieg, politischer Wirren,
Transport- und Zulieferungsverzügen, Streiks im eigenen Betrieb oder bei
Unterlieferanten. Der Eintritt eines solchen Ereignisses begründet eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist.
6.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
7. Transport und Gefahrenübergang
7.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung bzw. der Frachtdokumente unverzüglich an den verantwortlichen Transporteur zu richten und durch Tatbestandsaufnahme vom Frachtführer bestätigen zu lassen.
7.2 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franco, ddu, ddp, cif, fob oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Die Versicherung gegen
Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
8. Prüfung und Abnahme der Lieferung
8.1 Der Besteller hat allfällige Mängelrügen und Reklamationen bei
Empfang der Lieferung schriftlich und begründet geltend zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2 Erweist sich die Lieferung bei der Empfangnahme als nicht
vertragsgemäß, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend
Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich nach seiner Wahl zu beheben oder Ersatz zu liefern.
8.3 Ergibt sich bei der Rücksendung von Geräten, dass die
Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, so ist der Lieferant berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
9.Montage- und Serviceleistung
9.1 Montage- und Serviceleistungen werden von der, von uns beauftragten Schwesterfirma, KKG - Anlagenbau und Service GmbH, Firmenbuch-Nr: FN 64462y oder von einem von uns gesondert beauftragten
Subunternehmen durchgeführt, und wenn nicht anderes schriftlich
vereinbart, gesondert verrechnet.
9.2 Nicht im Montageumfang inbegriffen sind unter anderen: Maurer- bzw. Stemmarbeiten, sowie Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen.
10. Abnahmeverzug des Käufers
10.1 Für Abnahmeverzögerung versandbereiter Ware lagert diese auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wofür ihm eine angemessene
Lagergebühr verrechnet wird.
10.2 Kann die Abnahme nach Ansetzung einer Verzugsfrist von sechs Tagen nicht erfolgen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, wobei die normalen Zahlungskonditionen zur Anwendung gelangen.
10.3 Bei einer Übereinkunft über die Stornierung eines Auftrags ist der Lieferant berechtigt, eine Stornogebühr von
30 % des Kaufpreises zu verlangen.
10.4 Bei Annahmeverzug des Kunden steht dem Lieferanten das Recht zu, die Einhaltung des Kaufvertrages durchzusetzen.Die
Geltendmachung weiterer oder anderer Rechte gemäß Obligationenrecht bleibt vorbehalten.
11. Garantie
11.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Lieferung und beträgt 1 Jahr. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Materialqualität,
sachgemäße Ausführung, richtiges Funktionieren der gelieferten
Produkte in der Weise, dass er im Falle rechtzeitig angebrachter und sachlich begründeter Mängelrüge die beanstandeten Teile auf seine Kosten ersetzen oder nach seinem Ermessen verbessern wird. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franco an das Werk zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Jeder weitere Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen. Für Garantiearbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten gilt ausschließlich kostenloser
Materialersatz. Arbeitszeit und Fahrtkosten werden verrechnet.
11.2 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Produkte, die schlecht gelagert und durch Feuchtigkeitseinwirkung beschädigt wurden, in anderen als vom Lieferanten genannten Betriebsbedingungen eingesetzt wurden, Spezialanfertigungen verlangen und außerhalb unserer Fabrikationsnormen hergestellt werden müssen, durch den normalen Gebrauch abgenutzt wurden, ganz allgemein unsachgemäß behandelt, verwendet, an falsche Betriebsspannung angeschlossen wurden, ohne Einwilligung des
Lieferanten repariert oder geändert wurden, Korrosionsschäden erlitten, nicht ausreichend gereinigt werden, vorgeschriebene Serviceintervalle nicht eingehalten wurden. Gänzlich ausgeschlossen ist die Garantie auf jegliche Art von Gläser, Leuchtmittel und Dichtungen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
12.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Graz.
12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem Österreichischen Recht.
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