LR pixel

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen !

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Offert oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Weitere oder anders lautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

1.2 Der Verkauf erfolgt ausschließlich an gewerbliche Kunden. Kein Verkauf an Privatpersonen.

2. Offerte

2.1 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.2 Konstruktions-, Mass- und Materialänderungen im Sinne einer fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und der Produktionstechnik bleiben vorbehalten.

2.3 Alle Unterlagen wie Muster, Zeichnungen und Beschreibungen etc. bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt oder kopiert noch Dritten mitgeteilt oder sonstwie zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der mündlichen oder schriftlichen Bestellungen oder Abmachungen schriftlich bestätigt hat.

3.2 Bestellungsänderungen können nur im Einverständnis mit dem Lieferanten erfolgen. Müssen ausnahmsweise Bestellungen geändert werden, die sich bereits in Fabrikation befinden, so gehen die Mehrkosten, die daraus entstehen, zu Lasten des Bestellers.

3.3 Neben- oder Zusatzvereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

3.4 Erstellte Offerte sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3.5 Die Annahme von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

3.6 Der Lieferant haftet nicht für Massunstimmigkeiten auf Unterlagen des Bestellers.

3.7 Die May GmbH ist nicht für eine Ausführung gemäß den jeweiligen Bau- und Gewerbegenehmigungen verantwortlich.

4. Umfang der Lieferung

4.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.

4.2 Preisanpassungen infolge Lohn- und Materialpreiserhöhung nach Vertragsschluss, behält sich der Lieferant vor.

4.3 Für Serieaufträge behält sich der Lieferant Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk des Lieferanten, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Fracht, Versicherungen, Bewilligungen und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben und Zöllen zu tragen.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten.

5.3 Bei Zahlungsverzug werden 16,5 % Zinsen verrechnet.

5.4 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

5.5 Beanstandungen der Lieferung berechtigen den Besteller nicht, die Leistung fälliger Zahlungen zu verweigern, jedoch stehen dem Besteller die in Ziff. 8.2 und 11.1 festgelegten Rechte zu.

5.6 Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an den Lieferanten sofort fällig.

6. Lieferfrist

6.1 Die vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehältlich unvorgesehener Hindernisse sowie höherer Gewalt, Krieg, politischer Wirren, Transport- und Zulieferungsverzügen, Streiks im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferanten. Der Eintritt eines solchen Ereignisses begründet eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist.

6.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

7. Transport und Gefahrenübergang

7.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung bzw. der Frachtdokumente unverzüglich an den verantwortlichen Transporteur zu richten und durch Tatbestandsaufnahme vom Frachtführer bestätigen zu lassen.

7.2 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franco, ddu, ddp, cif, fob oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

8. Prüfung und Abnahme der Lieferung

8.1 Der Besteller hat allfällige Mängelrügen und Reklamationen bei Empfang der Lieferung schriftlich und begründet geltend zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

8.2 Erweist sich die Lieferung bei der Empfangnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich nach seiner Wahl zu beheben oder Ersatz zu liefern.

8.3 Ergibt sich bei der Rücksendung von Geräten, dass die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, so ist der Lieferant berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

9.Montage- und Serviceleistung

9.1 Gerne bieten wir Montage und Serviceleistungen auf Kundenwunsch an. Diese werden kundenprojektbezogen gesondert berechnet. Kontaktieren Sie dafür bitte die Infoline.

10. Abnahmeverzug des Käufers

10.1 Für Abnahmeverzögerung versandbereiter Ware lagert diese auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wofür ihm eine angemessene Lagergebühr verrechnet wird.

10.2 Kann die Abnahme nach Ansetzung einer Verzugsfrist von sechs Tagen nicht erfolgen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, wobei die normalen Zahlungskonditionen zur Anwendung gelangen.

10.3 Bei einer übereinkunft über die Stornierung eines Auftrags ist der Lieferant berechtigt, eine Stornogebühr von 30 % des Kaufpreises zu verlangen.

10.4 Bei Annahmeverzug des Kunden steht dem Lieferanten das Recht zu, die Einhaltung des Kaufvertrages durchzusetzen.Die Geltendmachung weiterer oder anderer Rechte gemäss Obligationenrecht bleibt vorbehalten.

11. Garantie

11.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Lieferung und beträgt 1 Jahr. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Materialqualität, sachgemässe Ausführung, richtiges Funktionieren ,der gelieferten Produkte in der Weise, dass er im Falle rechtzeitig angebrachter und sachlich begründeter Mängelrüge die beanstandeten Teile auf seine Kosten ersetzen oder nach seinem Ermessen verbessern wird. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franco an das Werk zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Jeder weitere Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen. Eine Vorort Reparatur beim Käufer wird ausgeschlossen. Der fachgerechte Austausch von defekten Ersatzteilen darf während der Garantiezeit auschließlich von einem autorisiertem Unternehmen durchgeführt werden, die Kosten dafür hat der Käufer zu tragen. 

11.2 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Produkte, die schlecht gelagert und durch Feuchtigkeitseinwirkung beschädigt wurden, in anderen als vom Lieferanten genannten
Betriebsbedingungen eingesetzt wurden, Spezialanfertigungen verlangen und außerhalb unserer Fabrikationsnormen hergestellt werden müssen, durch den normalen Gebrauch abgenutzt wurden, ganz
allgemein unsachgemäß behandelt, verwendet, an falsche Betriebsspannung angeschlossen wurden, ohne Einwilligung des Lieferanten repariert oder geändert wurden, Korrosionsschäden erlitten, nicht ausreichend gereinigt werden, vorgeschriebene Serviceintervalle nicht eingehalten wurden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Graz.

12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem österreichischen Recht.

May GmbH, Haushamerstraße 6, A-8054 Seiersberg
Tel.: +43 316 284142

Zuletzt angesehen